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Steuersätze der Stadt Stadtroda

Öffentliche Bekanntmachung

 

 

An die Steuer- und Abgabenzahler

der Stadt Stadtroda mit den Ortsteilen Bollberg, Dorna, Gernewitz, Hainbücht, Podelsatz,  und Quirla sowie

der Gemeinden Möckern und Ruttersdorf-Lotschen:

 

Die Stadtverwaltung Stadtroda als erfüllende Gemeinde gibt bekannt, dass gemäß Grundsteuergesetz § 27 (3) (in der Fassung des Gesetzes von 07.08.1973, BGBl. I S.965 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.12.2008, BGBl. I S. 2794)

die Grundsteuern für das Jahr 2023 zu den Fälligkeiten im letzten zugesandten

Grundsteuerbescheid zu entrichten sind.

Die Hebesätze betragen derzeit für die

 

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

Stadt Stadtroda mit Ortsteilen

304 v.H.

411 v.H.

383 v.H.

 

 

 

 

Gemeinde Möckern

271 v.H.

389 v.H.

357 v.H.

 

 

 

 

Gemeinde Ruttersdorf-Lotschen

250 v.H.

375 v.H.

350 v.H.

 

Bei der Festsetzung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessung nach § 42 GrStG ist bei Änderungen (z.B. durch Modernisierungen, An-, Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zu Veränderungen der Wohn- und Nutzfläche führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.) nach der letzten Grundsteuer-Anmeldung eine neue Grundsteuer-Anmeldung durch den Eigentümer bzw. dessen Beauftragten einzureichen.

Die Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind zu den Sprechzeiten der Stadtverwaltung Stadtroda, Steueramt (Zimmer 204) oder im Internet unter „Grundsteuer-Anmeldung (Thüringen)“ erhältlich. Die Formulare sind ausgefüllt bis spätestens 28.02.2023 einzureichen.

Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Änderungen erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer-Anmeldung erforderlich. In diesen Fällen ist die Grundsteuer wie im Jahr 2019 unverändert zu zahlen.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung für jedes Kalenderjahr ergibt sich aus dem § 44 Abs. 3 GrStG.

 

Die Hundesteuern für das Jahr 2023 sind lt. dem zuletzt zugesandten Steuerbescheid

in Vierteljahresbeträgen am

                        15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.

bzw. als Jahresbetrag am 01.07.

fällig.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die öffentliche Bekanntgabe der Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Stadtroda, Straße des Friedens 17, 07646 Stadtroda einzulegen.

Hinweis:  Eine einfache E-Mail entspricht nicht den Formvorschriften und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

 

Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages.

Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirksamkeit des mit öffentlicher Bekanntgabe erteilten Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

 

Wir verweisen auf die nach den Satzungen der Gemeinden über die Erhebung der Hundesteuer bestehende Anmelde- und Abmeldepflicht.

Achtung: Wer die ordnungsgemäße Anmeldung von Hunden unterlässt, macht sich gem. § 16 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) der Abgabenhinterziehung schuldig und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die Stadt Stadtroda als erfüllende Gemeinde wird entsprechende Kontrollen durchführen.

 

Gleichzeitig möchten wir daran erinnern, dass die Nutzungsentgelte für Garagen

und alle anderen Mieten oder Pachten lt. Vertrag zu zahlen sind.

 

Allgemeine Hinweise: Für Steuerpflichtige, die der Stadt Stadtroda als erfüllende Gemeinde eine Einzugsermächtigung erteilt haben, erfolgt die Abbuchung der Forderungen automatisch zu den genannten Fälligkeiten. Bedenken Sie bitte, dass bei nicht ausreichender Deckung des betreffenden Kontos Rückbuchung durch das entsprechende Geldinstitut erfolgt. Für diese Rückbuchung wird Ihrer Gemeinde Rückbuchungsgebühren in Rechnung gestellt, welche durch die Stadt Stadtroda als erfüllende Gemeinde vom Steuerzahler zurückgefordert werden.

Sofern sich Ihre Bankverbindung ändert, teilen Sie es uns bitte rechtzeitig mit. Andernfalls entstehen auch hier Kosten, die wir von Ihnen zurückfordern.

 

 

Stadtroda, den 02. Januar 2023

 

Hempel

Bürgermeister