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Informationspflicht über erteilte Aufträge

vom Baderberg mit Blick auf Heilig-Kreuz-Kirche

 

Informationspflicht über erteilte Aufträge

 

Informationspflichten gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A sowie § 30 Abs. 1 UVgO 

 

Gemäß § 20 Absatz 3 VOB/A (Bauleistungen) hat der Auftraggeber, nach Zuschlagserteilung, bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000 € netto über die Zuschlagserteilung zu informieren. Ebenfalls informiert er über vergebene Aufträge aus Freihändigen Vergaben, deren Auftragswert 15.000 € netto übersteigt.

 

Diese Informationen werden 6 Monate vorgehalten.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 UVgO (Liefer- und Dienstleistungen) informiert der Auftraggeber über jeden vergebenen Auftrag über 25.000 € netto nach einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb.

 

Diese Informationen werden 3 Monate vorgehalten.