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Merkblatt für das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken außerhalb der Tage zum Jahreswechsel

 

Merkblatt für das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken außerhalb der Tage zum Jahreswechsel

 

Feuerwerkskörper und deren Verwendung (Abbrennen) fallen wegen ihres Gehaltes an explosionsgefährlichen Stoffen und den daraus resultierenden möglichen Folgen unter die Vorschriften des Sprengstoffrechtes. Der Gesetzgeber erlaubt nur am 31.12 und 01.01. eines jeden Jahres Personen über 18 Jahren das Abbrennen von pyrothechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (sog. Kleinfeuerwerk/ Silvesterfeuerwerk). Zu allen übrigen Zeiten ist das Abbrennen von Feuerwerken für Privatpersonen ohne eine behördliche sprengstoffrechtliche Erlaubnis bzw. Befähigung untersagt (§ 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 1. SprengV).

Nach § 24 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde aus begründeten Anlass Ausnahmen vom Überlassungsverbot (§22, Abs. 1 der 1. SprengV) und Abbrennverbot (§ 23 der 1. SprengV) außerhalb der Tage zu Jahreswechsel zulassen. Zuständige Behörde ist in Thüringen der Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz (TLAtV) mit seinen vier Regionalinspektionen in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl. Unter begründeten Anlass ist ein Ereignis von großer Seltenheit und/oder von herausgehobener und außergewöhnlicher Bedeutung zu verstehen. 

Dabei gilt in Thüringen: Geburtstage unter 90 Jahre, Hochzeiten und Firmenjubiläen unter 50 Jahre sind kein begründerter Anlass von entsprechender Bedeutung, der zum Erteilen einer Ausnahme vom Verbot nach § 23 der 1. Spreng V berechtigt.

Im übrigen muss festgestellt werden, dass auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 24. der 1. SprengV kein Rechtsanspruch besteht.

 

Sollten Sie dennoch als Privatperson außerhalb der Zeiten zum Jahreswechsel ein Kleinfeuerwerk selbst abbrennen wollen, müssen Sie wie nachfolgend beschrieben vorgehen:

 

Einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung können Sie bei der für den Abbrennort örtlich zuständigen Regionalinspektion des TLAtV (siehe unten) stellen. Antragsformulare sind bei der zuständigen Regionalinspektion erhältlich oder unter der Internetadresse des TLAtV abrufbar.

Der Antrag muss der Behörde spätenstens 2 Wochen vor dem geplanten Ereignis ausgefüllt vorliegen. Neben den allgemeinen Angaben sind auf dem Antrag folgende Erklärungen abzugeben bzw. Nachweise beizufügen:

 

- Das Einverständnis des Grundstückseigentümers des Abbrennortes, wenn der Antragsteller nicht selbst der Grundstückseigentümer ist.

- Die Erklärung, dass das Abbrennen nicht in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Reet- und Fachwerkhäusern oder besonders brandgefährdeten Objekten stattfindet.

- Der Nachweis über eine Schadensrisiko "Feuerwerk" abgedeckte Haftpflichtversicherung für den Durchführenden (Bestätigung des Versicherungsunternehmens)

 

Die Behörde prüft die von Ihnen auf dem Antragsformular eingetragenen Angaben sowie die am Abbrennort zu beachtenden Randbedingungen. Sie wägt außerdem Ihr persönliches Interesse gegen das des Gemeinwohls ab. Die Entscheidung wird Ihnen rechtzeitig vor dem geplanten Ereignistermin mitgeteilt. Die Entscheidung ist kostenpflichtig.

 

Hinweis: Verstöße gegen die Vorschriften der 1. SprengV - hier das Abbrennen von Kleinfeuerwerken außerhalb der Tage zum Jahreswechsel ohne erteilte Ausnahme - erfüllen mindestens den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

 

Sollten Sie weitere Fragen bezüglich des Abbrennens von privaten Feuerwerken haben, wenden Sie sich bitte an den Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz.

 

Regionalinspektion Gera

Otto-Dix-Straße 9            Tel. 0365/ 82110

07548 Gera                     Fax 0365/ 8211 104

 

E-Mail: ri.gera@tlatv.thueringen.de

 

zugeordnete Aufsichtsgebiete: Landkreis Altenburger Land, Landkreis Greiz, Stadt Gera, Stadt Jena, SHK, SOK, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt